GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER RILLING GMBH
I. VERTRAGSINHALT /GELTUNGSBEREICH
1. Die Geschäftsbedingungen regeln die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragschließenden. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von Rilling GmbH schriftlich bestätigt werden.
2. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten sowohl im Rahmen laufender Geschäftsbeziehung als auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse und Nachbestellungen.
3. Zuwiderlaufende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Kunde genannt, verpflichten Rilling GmbH nicht, auch wenn Rilling GmbH nicht ausdrücklich widerspricht.
4. Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie von Rilling GmbH schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für eine Abänderung oder Aufhebung der Schriftform selbst.
5. Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
II. ANGEBOT, PREISE, UND ZAHLUNGEN
1. Das Angebot von Rilling GmbH ist stets freibleibend. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages ist stets unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Sofern eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB
anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen schriftlich annehmen. Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Berechnung erfolgt jeweils zu dem am Absendetag maßgebenden Preis. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Sitz Freiburg, d. h. ausschließlich Verpackung und Transport, Versicherung sowie sonstiger Nebenkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Tag des Eingangs der Zahlung, bei Scheckzahlung auf den Tag der Gutschrift an. Schecks werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Rilling GmbH ist nicht verpflichtet, Schecks anzunehmen.
3. Im Falle des Fehlens einer Festpreisabrede bleiben angemessene Preisänderungen wegen Veränderung der Lohn-, Material- und Betriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
III. AUFRECHNUNG ZURÜCKBEHALTTUNGSRECHT
1. Der Kunde kann gegenüber Forderungen von Rilling GmbH nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Im übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von Rilling GmbH steht dem Kunden nicht zu.
IV. LIEFERZEIT UND LIEFERUNG
1. Die Einhaltung der Liefertermine erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit und der Selbstbelieferung. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde. Eine solchermaßen verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um bis zu 2 Wochen, wenn Rilling GmbH selbst nicht rechtzeitig beliefert wird. In diesem Fall wird Rilling GmbH den Kunden unverzüglich informieren. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt stets voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.
2. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Lager Freiburg. Die Versandart wird nach Ermessen von Rilling GmbH vorgenommen.
3. Kommt der Kunde mit der Abnahme der Ware in Verzug, so ist Rilling GmbH berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Rilling GmbH kann ohne besonderen Nachweis einen pauschalierten Schadensersatz von 30 Prozent des Kaufpreises verlangen, wenn nicht der Kunde nachweist, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.
V. PRODUKTANGABEN
1. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Zusicherungen und Eigenschaftsangaben bedürften einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung von Rilling GmbH.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Rilling GmbH ein Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
VI. GEFAHRÜBERGANG
1. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers von Rilling GmbH oder des Werkes seines Lieferanten geht die Gefahr auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Rilling GmbH noch andere Leistungen übernommen hat.
2. Verzögert sich der Versand aufgrund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat oder auf dessen Wunsch, so geht vom Tage der Versandbereitschaft ab die Gefahr auf den Kunden über. Jedoch ist Rilling GmbH verpflichtet, auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und Kosten des Kunden die Ware zu versichern.
3. Ist ein Liefertermin nicht vereinbart, so findet der Gefahrübergang auf den Kunden mit Beginn des zweiten Tages nach Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft statt.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes einschließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur Bezahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Rilling GmbH, bleiben die gelieferten Waren Eigentum von Rilling GmbH. Der Kunde ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Rilling GmbH.
2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden, erlangt Rilling GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, sofern er sich nicht in Verzug mit Zahlungen gegenüber Rilling GmbH befindet. Als Weiterveräußerung gilt jede Verwendung der Vorbehaltsware, aus der der Kunde Zahlungsansprüche gegenüber einem oder mehreren Dritten erwirbt. Der Kunde tritt Rilling GmbH bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen; Rilling GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe von 110 % des dem Kunden von Rilling GmbH in Rechnung gestellten Werts der Vorbehaltsware. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die nicht Rilling GmbH gehören, veräußert wird.
4. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Diese Ermächtigung kann Rilling GmbH aus berechtigten Interessen einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Verzugs des Kunden mit Zahlungen oder z. B. einer Insolvenzantragstellung, widerrufen. Rilling GmbH kann verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Rilling GmbH darf die Abtretung auch selbst offen legen.
5. Rilling GmbH verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Bestimmungen vereinbarten Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert nicht nur vorübergehend die zu sichernden Forderungen um 10 % oder mehr übersteigt.
6. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis, daß die von Rilling GmbH mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. Gebäude, auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren.
7. Der Kunde hat Rilling GmbH von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen, die Eigentumsrechte von Rilling GmbH beeinträchtigenden Maßnahmen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen. Das Unterlassen einer Anzeige hat die sofortige Fälligkeit der gesamten Restschuld zur Folge. Der Kunde hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von Eingriffen Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse, zu tragen.
8. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Rilling GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Ware an der umgebildeten Sache fort.
Sofern die Ware mit anderen, Rilling GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Rilling GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Rilling GmbH anteilsmäßig das Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für Rilling GmbH verwahrt.
Zur Sicherung der Forderungen von Rilling GmbH gegen den Kunden tritt dieser auch solche Forderungen an Rilling GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Rilling GmbH nimmt diese Abtretung jetzt schon an.
VIII. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
1. Im Rahmen der Nacherfüllung hat Rilling GmbH die Wahl zwischen der Nachbesserung der mangelhaften Ware oder einer Ersatzlieferung.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Ablieferung. Wenn der Kunde die Waren von Rilling GmbH direkt oder indirekt an Verbraucher weiterverkauft, trägt er dafür Sorge, dass er oder derjenige, der die Waren an einen Verbraucher verkauft, dem Verbraucher eine Gewährleistungsfrist von nicht mehr als der gesetzlichen Verjährungsfrist einräumt.
3. Angaben in Katalogen, Bedienungsanleitungen usw. enthalten ausschließlich eine unverbindliche Beschreibung der jeweiligen Ware und stellen keine Garantieerklärungen dar. Die Zusicherung von Garantien bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung von Rilling GmbH.
4. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden.
5. Für Mängel und Schäden durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Bedienung, nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung sowie Nichtbeachtung von Betriebs-, Montage- oder Gebrauchsanleitungen ist die Gewährleistung oder Haftung ausgeschlossen.
6. Eine Haftung von Rilling GmbH für die Eignung der gelieferten Ware für die vom Kunden beabsichtigten Zwecke besteht nicht.
7. Jegliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Rilling GmbH, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz grober Fahrlässigkeit, der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht oder dem Verursachen von Personenschäden. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung vertraglicher Hauptpflichten ist die Haftung von Rilling GmbH auf vorhersehbare Schäden beschränkt.
8. Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, infolge übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Im Falle von nachträglichen unsachgemäßen Reparaturen, Änderungen und dergleichen bestehen keine Mängelansprüche.
IX. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche und Verbindlichkeiten beider Teile aus der gesamten Geschäftsverbindung ist Freiburg. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung zwischenstaatlicher Übereinkommen, insbesondere des CISG (Convention on the international sale of goods), ist ausgeschlossen.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.